BVerfG vom 07.11.1990
1 BvR 419/90
Normen:
BGB § 564 b Abs. 2 Nr. 2 ; GG Art. 14 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DWW 1991, 12
NJW 1991, 158
WuM 1991, 145
ZMR 1991, 56

BVerfG - 07.11.1990 (1 BvR 419/90) - DRsp Nr. 1993/45

BVerfG, vom 07.11.1990 - Aktenzeichen 1 BvR 419/90

DRsp Nr. 1993/45

Der Eigentümer kann auf eine nach der Eigenbedarfskündigung frei gewordene Alternativwohnung nur dann verwiesen werden, wenn der von ihm selbst bestimmte Wohnbedarf darin ohne wesentliche Abstriche zu verwirklichen ist. Die Dritträume müssen nach Größe, Lage und Zuschnitt geeignet sein, die von ihm bestimmten Funktionen zu erfüllen (vgl. BVerfG Nr. 14).

Normenkette:

BGB § 564 b Abs. 2 Nr. 2 ; GG Art. 14 Abs. 1 S. 1;

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Abweisung einer auf Eigenbedarf gestützten Räumungsklage.

I. 1. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer eines Mehrfamilienhauses, dessen Wohnungen im Erd- und im 1. Obergeschoß auf der linken Seite mit jeweils drei Zimmern rund 74 qm, auf der rechten Seiten mit zwei Zimmern etwa 56 qm groß sind. Die beiden Dachgeschoßwohnungen, die jeweils zwei Zimmern aufweisen, haben unter Berücksichtigung von Schrägen eine Größe von etwa 56 qm (links) und 46 qm (rechts). Daneben besteht noch eine Kellerwohnung. Die im 1. Obergeschoß auf der linken Seite liegende 3-Zimmer-Wohnung ist seit Anfang 1987 an die Beklagten des Ausgangsverfahrens vermietet. Der Beklagte ist zu 90 vom Hundert in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert.