BVerfG - Beschluß vom 03.02.1994
1 BvR 2195/93 u.a.
Normen:
BGB § 556 Abs. 3 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BVerfG, HdM Nr. 78
NJW 1994, 848
WuM 1994, 182
ZMR 1994, 147

BVerfG - Beschluß vom 03.02.1994 (1 BvR 2195/93 u.a.) - DRsp Nr. 1994/1004

BVerfG, Beschluß vom 03.02.1994 - Aktenzeichen 1 BvR 2195/93 u.a.

DRsp Nr. 1994/1004

Ist die Beziehung zwischen dem Zwischenvermieter und den Endmietern so gestaltet, daß sie einem Untermietverhältnis klassischer Art nahekkommt, so ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, den Endmietern gegenüber dem Hauptmieter den Schutz des sozialen Kündigungsrechts zu versagen.

Normenkette:

BGB § 556 Abs. 3 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Beschwerdeführer, Bewohner der "Hafenstraße" in Hamburg, hatten Wohnraum von dem Verein Hafenstraße e.V. gemietet, der diesen Wohnraum von der Eigentümerin gepachtet hatte. Nachdem der Pachtvertrag zwischen dem Vermieter der Beschwerdeführer und der Eigentümerin aufgrund fristloser Kündigung beendet worden war, sind die Beschwerdeführer, gestützt auf § 556 Abs. 3 BGB, zur Räumung verurteilt worden. Gegen diese Räumungsurteile richten sich ihre Verfassungsbeschwerden, mit denen sie im wesentlichen geltend machen, ihnen sei unter Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG der Schutz des sozialen Mietrechts vorenthalten worden. Sie beziehen sich hierfür unter anderem auf die Entscheidung BVerfGE 84, 197 [= BVerfG, HdM Nr. 29].