I. Die Beschwerdeführer, Bewohner der "Hafenstraße" in Hamburg, hatten Wohnraum von dem Verein Hafenstraße e.V. gemietet, der diesen Wohnraum von der Eigentümerin gepachtet hatte. Nachdem der Pachtvertrag zwischen dem Vermieter der Beschwerdeführer und der Eigentümerin aufgrund fristloser Kündigung beendet worden war, sind die Beschwerdeführer, gestützt auf § 556 Abs. 3 BGB, zur Räumung verurteilt worden. Gegen diese Räumungsurteile richten sich ihre Verfassungsbeschwerden, mit denen sie im wesentlichen geltend machen, ihnen sei unter Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG der Schutz des sozialen Mietrechts vorenthalten worden. Sie beziehen sich hierfür unter anderem auf die Entscheidung BVerfGE 84, 197 [= BVerfG, HdM Nr. 29].
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