BVerfG - Beschluss vom 09.01.2006
1 BvR 2483/05
Fundstellen:
NJW 2006, 1505
NVwZ 2006, 1049
Vorinstanzen:
AG Hersbruck, vom 11.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 C 0103/05
AG Hersbruck, vom 22.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 C 0103/05
AG Hersbruck, vom 10.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 C 0103/05

BVerfG - Beschluss vom 09.01.2006 (1 BvR 2483/05) - DRsp Nr. 2006/6743

BVerfG, Beschluss vom 09.01.2006 - Aktenzeichen 1 BvR 2483/05

DRsp Nr. 2006/6743

Gründe:

I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch amtsgerichtliche Entscheidungen.

1. Nach Beendigung eines Wohnraummietverhältnisses wurde der Beschwerdeführer von der Vermieterin, der Klägerin des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Klägerin), auf Zahlung von 3.500,70 EUR als Aufwendungs- und Schadensersatz wegen unterbliebener Schönheitsreparaturen und Beschädigungen der Mietsache in Anspruch genommen.

Das Amtsgericht verurteilte den Beschwerdeführer zur Zahlung von 528,50 EUR nebst Zinsen und wies die Klage im Übrigen ab. Gegen dieses Urteil legte die Klägerin Berufung ein. Der Beschwerdeführer wandte sich mit der Gehörsrüge gegen das Urteil. Er habe mit einem Gegenanspruch in Höhe von 600 EUR hilfsweise die Aufrechnung erklärt. Diese Aufrechnung habe das Amtsgericht übergangen. Die Gehörsrüge wies das Amtsgericht als "derzeit unzulässig" zurück. Der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit der Anschlussberufung; demgegenüber sei die Anhörungsrüge subsidiär. Auch eine Gegenvorstellung gegen diesen Beschluss blieb vor dem Amtsgericht ohne Erfolg. Die Gehörsrüge sei derzeit unzulässig, weil dem Beschwerdeführer mit der Anschlussberufung ein vollwertiges Rechtsmittel zur Verfügung stehe.