BVerfG - Beschluss vom 09.05.2006
1 BvR 761/06
Fundstellen:
NZM 2006, 578
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 01.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 9/05

BVerfG - Beschluss vom 09.05.2006 (1 BvR 761/06) - DRsp Nr. 2006/15940

BVerfG, Beschluss vom 09.05.2006 - Aktenzeichen 1 BvR 761/06

DRsp Nr. 2006/15940

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie mangels der gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG erforderlichen Erschöpfung des Rechtswegs unzulässig ist. Die Beschwerdeführer haben nämlich keine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt, obwohl deren Statthaftigkeit insbesondere nicht die Beschwergrenze des § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO (20.000 EUR) entgegen stand.

Ist das Bestehen oder die Dauer eines Mietverhältnisses streitig, berechnet sich die Rechtsmittelbeschwer gemäß § 8 ZPO grundsätzlich nach dem Betrag der auf die gesamte streitige Zeit entfallenden Miete (stRspr; vgl. zuletzt BGH, NJW-RR 2005, S. 867 >868<; NZM 2004, S. 460; Beschluss vom 7. November 2002 - LwZR 9/02 - juris Rn. 10). Maßgeblich ist also nicht die nur für den Gebührenstreitwert einschlägige Vorschrift des § 41 Abs. 1 Satz 1 GKG, die den Streitwert auf das Jahresentgelt begrenzt. Die streitige Zeit im Sinn des § 8 ZPO beginnt mit der Erhebung der Räumungsklage (vgl. BGH, NJW-RR 2005, S. 867 >868< m.w.N.). Bei Mietverträgen von unbestimmter Dauer wie dem des Ausgangsverfahrens endet sie grundsätzlich zu dem Zeitpunkt, auf den derjenige hätte kündigen können, der die längere Bestehenszeit für sich in Anspruch nimmt (vgl. BGH, aaO.).