Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie mangels der gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG erforderlichen Erschöpfung des Rechtswegs unzulässig ist. Die Beschwerdeführer haben nämlich keine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt, obwohl deren Statthaftigkeit insbesondere nicht die Beschwergrenze des §
Ist das Bestehen oder die Dauer eines Mietverhältnisses streitig, berechnet sich die Rechtsmittelbeschwer gemäß § 8 ZPO grundsätzlich nach dem Betrag der auf die gesamte streitige Zeit entfallenden Miete (stRspr; vgl. zuletzt BGH, NJW-RR 2005, S. 867 >868<; NZM 2004, S. 460; Beschluss vom 7. November 2002 -
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