BVerwG vom 15.11.1985
8 C 43.83
Normen:
VwGO § 42 Abs.2, § 137 Abs.1 Nr.1;
Fundstellen:
BVerwGE 72, 226
DRsp V(556)205d
DVBl 1986, 559
DÖV 1986, 438
NJW 1986, 1628
WuM 1986, 179
ZMR 1986, 136

BVerwG - 15.11.1985 (8 C 43.83) - DRsp Nr. 1992/5625

BVerwG, vom 15.11.1985 - Aktenzeichen 8 C 43.83

DRsp Nr. 1992/5625

Keine Klagebefugnis des Mieters einer öffentlich geförderten Wohnung gegen die dem Vermieter erteilte Genehmigung der Durchschnittsmietenerhöhung.

Normenkette:

VwGO § 42 Abs.2, § 137 Abs.1 Nr.1;

»Das angef. Urteil verletzt mit seiner Annahme, die Kl. [Mieter von öffentlich geförderten Wohnungen] seien befugt, die der Beigel. [Vermieterin] erteilte Mieterhöhungsgenehmigung anzufechten, Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO [VerwGO]). Die Klagen sind unzulässig. Den Kl. fehlt die Klagebefugnis. ... Die von der bekl. Bewilligungsstelle der beigel. Vermieterin gemäß § 8 a Abs. 4 Satz 1 WoBindG 1974 erteilte Genehmigung der Erhöhung der Durchschnittsmiete entfaltet unmittelbare Rechtswirkungen allein im Verhältnis zwischen der Bewilligungsstelle und dem Vermieter. Sie greift in Rechte des Mieters nicht ein. ...