C. Außerordentliche befristete Kündigung des Vermieters, § 57a ZVG

Autoren: Thanner/Wiek

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Nach § 57a Satz 1 ZVG ist der Ersteher in der Zwangsversteigerung berechtigt, das Mietverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist zu kündigen. Er ist also nicht an gesetzlich oder vertraglich1)

verlängerte Kündigungsfristen gebunden. Der Ersteher tritt nach § 57 ZVG, § 566 BGB nur nach Maßgabe des § 57a ZVG in das Mietverhältnis ein. Das Sonderkündigungsrecht nach § 57a ZVG zählt zu den gem. § 82 ZVG in den Zuschlagsbeschluss aufzunehmen gesetzlichen Versteigerungsbedingungen. Das Sonderkündigungsrecht ist somit Bestandteil des Eigentumserwerbs.2) Eine vertragliche Kündigungsbeschränkung geht nicht auf den Ersteher über.3) §  Abs.  stellt durch Verweisung auf §  aber klar, dass eine Kündigung einen Kündigungsgrund gem. §  voraussetzt. Der Ersteher muss zum nächstmöglichen Termin kündigen. Nach Satz 2 ist die Kündigung ausgeschlossen, wenn sie nicht für den ersten Termin erfolgt, für den sie zulässig ist. Danach kann der Ersteher nur noch mit der gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfrist kündigen.