C. Beweislast

Autor: Wittkämper

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Der Mieter, der die Mietsache angenommen hat, trägt entsprechend § 363 BGB die Beweislast für von ihm behauptete anfängliche Mängel.1)

Anfänglich ist ein Mangel, wenn die Mangelursache aus der Zeit vor dem Vertragsschluss herrührt. Steht dagegen fest, dass die Mietsache bereits vor ihrer Überlassung an den Mieter mangelhaft geworden war, so ist es Sache des Vermieters, nachzuweisen, dass dieser Mangel bei Vertragsschluss nicht mehr vorgelegen hat;2) dies deshalb, da dem Vermieter zu diesem Zeitpunkt noch die Verfügungsbefugnis und damit auch die Verantwortung über das Mietobjekt oblag. Gelingt dem Vermieter der Nachweis, dass der Mangel bei Vertragsschluss nicht mehr vorgelegen hat, so trifft ihn nicht die Garantiehaftung nach § 536a Abs. 1 erste Variante BGB. Der Schadensersatzanspruch gegen den Vermieter setzt in diesen Fällen vielmehr das Vertretenmüssen des Mangels (§ 536a Abs. 1 zweite Variante BGB) oder den Verzug mit der Mangelbeseitigung voraus (§ 536a Abs. 1 dritte Variante BGB).