c) Disponibilität

Autor: Emmert

300

Bei der Klagefrist des § 558b BGB Abs. 2 Satz 2 BGB handelt es sich um eine Ausschlussfrist, die nicht der Disposition der Parteien oder des Gerichts unterliegt. Sie kann daher insbesondere nicht durch Vereinbarung zwischen den Parteien oder Fristgabe durch das Gericht verlängert werden. § 203 BGB ist nicht, auch nicht entsprechend anwendbar. Eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ist nicht möglich.4)

Praxistipp:

301

Auch eine Heilung nach § 558b Abs. 3 BGB kommt nicht in Betracht, da die Vorschrift eine fristgerecht erhobene Zustimmungsklage voraussetzt und es sich bei der Nichteinhaltung der Klagefrist nicht um einen Mangel des Erhöhungsverlangens selbst, sondern um einen Fehler des Vermieters bei der Geltendmachung seiner sich hieraus ergebenden Rechte handelt.5)