c) Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete

Autor: Emmert

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Die Bestimmung der bezüglich eines konkreten Mietverhältnisses ortsüblichen Vergleichsmiete findet in zwei Stufen statt.1)

Auf der ersten Stufe wird das für mit der konkreten Wohnung vergleichbare Wohnungen geltende Mietenniveau ermittelt. Bei dieser Ermittlung handelt es sich um empirische Sachverhaltserforschung,2) die noch keine Rechtsanwendung darstellt. Dementsprechend ist die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete als solche auch . Die findet erst auf der zweiten Stufe statt, nämlich dann, wenn zu entscheiden ist, ob der verlangte Mietzins den auf der ersten Stufe ermittelten üblichen Entgelten entspricht. Erst aus dieser Zusammenschau ergibt sich die auf das konkrete Mietverhältnis zutreffende Vergleichsmiete. Es handelt sich hierbei um einen , der zwar einen eröffnet, nicht aber die Bestimmung der konkreten Vergleichsmiete in das des Richters oder gar des Vermieters stellt.