Autor: Emmert |
Gemäß § 559b Abs. 1 BGB hat der Vermieter die Mieterhöhungserklärung in Textform zu erklären und zu begründen. Eingehender zur Textform und zur Formproblematik allgemein s.o. § 4 Rdn. 22 ff.
Die Textform bei einem Mieterhöhungsverlangen ist eingehalten, wenn aus der Sicht eines objektiven Dritten erkennbar ist, wer die Willenserklärung abgegeben hat.1) Dabei reicht es aus, wenn sich dies aus dem Gesamtinhalt ergibt, so dass auch Angaben im Briefkopf oder im Text zu berücksichtigen sind.2)
1) | LG Berlin vom 27.01.2005 - |
2) | LG Berlin, aaO. |
3) |
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