c) Form der Mieterhöhungserklärung

Autor: Emmert

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Gemäß § 559b Abs. 1 BGB hat der Vermieter die Mieterhöhungserklärung in Textform zu erklären und zu begründen. Eingehender zur Textform und zur Formproblematik allgemein s.o. § 4 Rdn. 22  ff.

Die Textform bei einem Mieterhöhungsverlangen ist eingehalten, wenn aus der Sicht eines objektiven Dritten erkennbar ist, wer die Willenserklärung abgegeben hat.1)

Dabei reicht es aus, wenn sich dies aus dem Gesamtinhalt ergibt, so dass auch Angaben im Briefkopf oder im Text zu berücksichtigen sind.2)

Praxistipp:

Die Mieterhöhungserklärung einer juristischen Person wahrt nur die Textform, wenn sie auch den Namen der natürlichen Person enthält, die die Mieterhöhungserklärung für die juristische Person abgibt.3)

Die Angabe des Nachnamens reicht allerdings i.d.R. aus.4)

Praxistipp:

Auch wenn der Mietvertrag eine Vereinbarung enthält, wonach Änderungen und Ergänzungen des Vertrags der Schriftform bedürfen, gilt dies nicht für eine Mieterhöhungserklärung, für die das Gesetz lediglich Textform vorschreibt.5)


1)

LG Berlin vom 27.01.2005 - 67 S 195/04, MM 2005, 146.

2)

LG Berlin, aaO.

3)