c) Mieterhöhung und Fristbeginn

Autor: Emmert

aa) Neuvermietung

178

Bei Neuabschluss eines Mietvertrags wird der Lauf der Sperrfrist mit dem vertraglich vorgesehenen Beginn des Mietverhältnisses in Gang gesetzt.3)

Der Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses ist hingegen unerheblich, da es auf den Beginn der Mietzahlungspflicht ankommt und der Mieter regelmäßig vor Beginn des Mietverhältnisses keine Miete schuldet.


3)

Börstinghaus, aaO., Rdn. 20.

bb) Fristbeginn und Mieterwechsel

179

Kommt es während des Mietverhältnisses zu Mieterwechseln, wirkt sich dies auch auf den Beginn der Sperrfrist aus. Scheidet ein Einzelmieter gegen Stellung eines das Mietverhältnis fortführenden Nachmieters aus, so beginnt mit Eintritt des Nachmieters in das bestehende Mietverhältnis die Sperrfrist ab dem Abschluss der Eintrittsvereinbarung erneut zu laufen.4)

Gleiches gilt, wenn ein weiterer Mieter mit Zustimmung des Mieters in den Mietvertrag neu aufgenommen wird.5) Finden Mieterwechsel bei statt, wird die Sperrfrist dann nicht ausgelöst, wenn die Parteien bei lediglich eine Auswechslung auf der Mieterseite vornehmen. Wird allerdings anlässlich des Mieterwechsels ein unterzeichnet, wird die Sperrfrist wie bei einer Neuvermietung ausgelöst, da regelmäßig dann auch eine inhaltliche Abweichung von den bisherigen mietvertraglichen Vereinbarungen vorliegen wird.