c) Qualifizierter Mietspiegel

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Die Unterscheidung zwischen einfachen und sogenannten qualifizierten Mietspiegeln wurde erstmalig durch die Mietrechtsreform 2001 neu eingeführt.1)

Diesen kommt sowohl bei der Begründung eines Mieterhöhungsverlangens als auch als Beweismittel im Mieterhöhungsprozess gem. §§ 558a Abs. 3, 558d Abs. 3 BGB eine besondere Bedeutung zu. § 558d BGB in seiner durch das zum 01.07.2022 in Kraft getretene "Gesetz zur Reform des Mietspiegelrechts - Mietspiegelreformgesetz (MsRG)" vom 10.08.2021 geänderten Fassung formuliert die besonderen Anforderungen an einen qualifizierten Mietspiegel, die durch die auf Grundlage des §  Abs.  erlassene, ebenfalls ab dem 01.07.2022 geltende "Verordnung über den Inhalt und das Verfahren zur Erstellung und Anpassung von Mietspiegeln sowie zur Konkretisierung der Grundsätze für qualifizierte Mietspiegel - Mietspiegelverordnung (MsV)" von 28.10.2021 im Detail geregelt werden.