c) Rechtsfolgen

Autor: Emmert

aa) Pauschalierte Abzüge

405

Sind die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Mieterhöhung im vereinfachten Verfahren erfüllt, entfällt zunächst die Verpflichtung des Vermieters, in der Modernisierungsmieterhöhungserklärung die in Abzug zu bringenden Kosten für andernfalls notwendige Instandhaltungsmaßnahmen durch einen konkreten Kostenvergleich (s. § 12 Rdn. 379, 367) zu berechnen. Er kann stattdessen pauschal 30 % der für die Modernisierungsmaßnahme angefallenen Kosten in Abzug bringen.

bb) Zinsvergünstigungen

406

Hat der Vermieter zinslose oder zinsvergünstigte Darlehen in Anspruch genommen, muss er sich abweichend von § 559a Abs. 2 Satz 1-3 BGB die hieraus resultierende Zinsvergünstigung nicht anrechnen lassen (§ 559c Abs. 1 Satz 3 erster Halbsatz BGB).

Achtung: Die Verpflichtung zur Anrechnung von Zinsvergünstigungen bleibt allerdings gem. § 559c Abs. 1 Satz 3 zweiter Halbsatz BGB bestehen, wenn die Modernisierungsmaßnahme auch die Voraussetzungen des § 555 Nr. 1 oder Nr. 1a BGB erfüllt und mittels Einbaus oder Aufstellung einer Heizungsanlage zum Zwecke der Inbetriebnahme in einem Gebäude durchgeführt wurde.

cc) Ausschluss des Härtefalleinwands

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