Autor: Emmert |
Sind die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Mieterhöhung im vereinfachten Verfahren erfüllt, entfällt zunächst die Verpflichtung des Vermieters, in der Modernisierungsmieterhöhungserklärung die in Abzug zu bringenden Kosten für andernfalls notwendige Instandhaltungsmaßnahmen durch einen konkreten Kostenvergleich (s. § 12 Rdn. 379, 367) zu berechnen. Er kann stattdessen pauschal 30 % der für die Modernisierungsmaßnahme angefallenen Kosten in Abzug bringen.
Hat der Vermieter zinslose oder zinsvergünstigte Darlehen in Anspruch genommen, muss er sich abweichend von § 559a Abs. 2 Satz 1-3 BGB die hieraus resultierende Zinsvergünstigung nicht anrechnen lassen (§ 559c Abs. 1 Satz 3 BGB).
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