Autor: Emmert |
Über die in § 558a Abs. 2 BGB benannten Begründungsmittel hinaus kann sich der Vermieter weiterer, dort nicht aufgeführter Begründungsmittel bedienen, soweit diese zum Nachweis der ortsüblichen Vergleichsmiete geeignet sind.13) Dies ergibt sich aus der Formulierung "insbesondere" in § 558a Abs. 2 BGB.14) Abgesehen vom Sonderfall des § 558 Abs. 3 BGB existiert keine Rangfolge zwischen den benannten und unbenannten Begründungsmitteln. Derartige sonstige Begründungsmittel können z.B. sein:
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