Autor: Emmert |
Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 566 Abs. 1 BGB sind (kumulativ):
Im Einzelnen:
Der Mietvertrag muss zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs schon und noch wirksam bestehen.14)
Nicht erforderlich ist es, dass das Mietverhältnis selbst bereits begonnen hat, sofern der Mieter zu diesem Zeitpunkt mit Zustimmung des Vermieters/Veräußerers bereits im Besitz der Mietsache ist.16) Bei einem bei Eigentumsübergang bereits gekündigten Mietverhältnis tritt der Erwerber bei noch laufender Kündigungsfrist in die restliche Vertragslaufzeit ein.17)
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