c) Varianten der Wirtschaftlichkeitsberechnung

Autor: Emmert

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In bestimmten Fällen kann gem. § 39 der II. BV anstelle der normalen Wirtschaftlichkeitsberechnung eine sogenannte vereinfachte Wirtschaftlichkeitsberechnung vorgenommen werden, bei der die Ermittlung der laufenden Aufwendungen sowie die Gegenüberstellung der laufenden Aufwendungen und Erträge in vereinfachter Form zulässig ist (§ 39 Abs. 1 Satz 1 der II. BV).

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Neben der Erstellung einer Wirtschaftlichkeitsberechnung kommt in bestimmten Fällen auch die Erstellung einer sogenannten Teilwirtschaftlichkeitsberechnung in Betracht, §§ 32-36 der II. BV. Hierbei handelt es sich um eine regelrechte Wirtschaftlichkeitsberechnung, die sich aber nur auf einen Teil des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit bezieht. Eine derartige Teilwirtschaftlichkeitsberechnung ist vor allem dann vorzunehmen, wenn sich in dem Gebäude oder der Wirtschaftseinheit nicht geförderter Wohnraum oder Gewerberaum befindet (§ 32 Abs. 1 der II. BV).

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Teilberechnungen beziehen sich gem. § 38 der II. BV nur auf laufende Aufwendungen und sind nur bei ausschließlich öffentlich gefördertem Wohnraum zulässig. Ihnen muss eine einheitliche Wirtschaftsberechnung zugrunde gelegt werden.

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