C. Vertragsverlängerung

Autor: Mahlstedt

I. Verlängerungsvereinbarung

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Ist ein befristeter Mietvertrag abgeschlossen worden, so kann er über die ursprünglich vorgesehene Laufzeit hinaus verlängert werden durch

- Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung,

- Ausübung eines vereinbarten Optionsrechts,

- Stillschweigen entsprechend § 545 BGB oder

- aufgrund fehlenden Widerspruchs bei sogenannter "unechter Befristung".2)

Eine vereinbarte Vertragsverlängerung ist ohne weiteres möglich. Jedoch ist das Schriftformerfordernis zu beachten (s.a. § 37 Rdn. 2).


2)

Zu den Hürden des AGB-Rechts bei der Verlängerung von Gewerberaummietverträgen infolge "Optionsautomatik" vgl. Schneehain/Sebastian, NZM 2010, 881.

II. Verlängerungsoption

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Mit der Verlängerungsoption räumt der Vermieter dem Mieter das Recht ein, den für eine feste Laufzeit abgeschlossenen Mietvertrag durch einseitige Erklärung zu verlängern. Die Einräumung der Option muss dem Schriftformerfordernis gem. § 550 BGB genügen.3)

Die vorbehaltlose Ausübung einer Verlängerungsoption durch den Mieter hat nicht zur Folge, dass der Mieter für die Zukunft mit seinen Gewährleistungsrechten ausgeschlossen ist.4)