c) Wirkungen

Autor: Griebel

Nach dem Wortlaut der Vorschrift ändert sich an der Rechtslage zum Mietverhältnis nach Ausübung der Enthaftungserklärung erst einmal nichts.

aa) Vor Ablauf der Enthaftungsfrist

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Vor Ablauf der Frist des § 109 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 InsO sind etwa aufgelaufene Mietrückstände Masseschulden und daher aus der Masse, sofern diese ausreichend sein sollte, vom Insolvenzverwalter zu bezahlen. Im Regelfall ist das nicht der Fall, aber davon auszugehen, dass der Mieter aus seinem unpfändbaren Einkommen die Mieten begleichen wird.

bb) Nach Ablauf der Enthaftungsfrist

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Lange Zeit umstritten war, ob die Mietwohnung auch nach Ablauf der Dreimonatsfrist des § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO noch massebefangen ist, sofern das Mietverhältnis nicht ohnehin bereits zuvor gekündigt worden ist.

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Der BGH8)

hat hierzu entschieden, dass die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis nach Ablauf der Frist wieder vollständig auf den Mieter übergeht. Ähnlich wie eine Kündigungserklärung eine bestehende schuldrechtliche Beziehung abschneidet, schneidet die Enthaftungserklärung bestehende Beziehungen zur Masse - eben zu diesem Zeitpunkt - ab.

Der Streit um die Zugehörigkeit zur Masse ist in jedem Fall vor dem Prozess- und nicht vor dem Insolvenzgericht auszutragen.9)