d) Ablehnungsrecht der nach § 563 BGB Eintrittsberechtigten

Autor: Emmert

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Den von Gesetzes wegen nach § 563 Abs. 1, 2 BGB in das Mietverhältnis eintretenden Personen steht gem. § 563 Abs. 3 Satz 1 BGB ein Ablehnungsrecht zu. Dieses ist durch auch formlose empfangsbedürftige Erklärung gegenüber dem Vermieter auszuüben. Bei Personenmehrheiten kann jeder Einzelne die Erklärung mit Wirkung nur für sich abgeben, § 563 Abs. 3 Satz 3 BGB. Die Frist zur Abgabe der Erklärung beträgt einen Monat, die Berechnung erfolgt gem. §§ 186  ff. BGB. Sie beginnt zu laufen, sobald die Eintretenden vom Tod des Mieters erlangt haben. Es besteht weder eine Erkundigungspflicht, noch reicht bloßes Kennenmüssen aus. Bei Geschäftsunfähigkeit oder beschränkter Geschäftsfähigkeit ist der Lauf der Frist gem. §§  Abs.  Satz 2, Abs.  gehemmt und endet nicht vor Ablauf eines Monats ab Wegfall des Vertretungsmangels. Erlangen mehrere Eintretende zu unterschiedlichen Zeitpunkten diese Kenntnis, beginnt auch die Frist jeweils unterschiedlich zu laufen. der Erklärung ist der sämtlicher aus dem Eintritt herrührender Rechte und Pflichten des Eintretenden, vor allem der Pflicht zur Mietzahlung seit dem Tod des Mieters. Anstelle des ablehnenden Ehegatten oder Lebenspartners können nun der von §  Abs.  umfasste Personenkreis oder diesem gegenüber nachrangig die Erben des Mieters nach §  eintreten bzw. die Fortsetzung des Mietverhältnisses erklären.