d) Mietdatenbank, §§ 558a Abs. 2 Nr. 2, 558e BGB

Autor: Emmert

143

Gemäß § 558a Abs. 2 Nr. 2 BGB kann der Vermieter sein Mieterhöhungsverlangen nunmehr auch durch Bezugnahme auf eine Auskunft einer Mietdatenbank begründen.1)

Die Vorschrift erweitert im Vergleich zur früheren Rechtslage den Kreis der gesetzlich benannten Begründungsmittel.

144

Was unter einer Mietdatenbank zu verstehen ist, ergibt sich aus § 558e BGB. Eine Mietdatenbank ist demnach eine fortlaufend geführte Sammlung vor Ort vereinbarter Mieten, die von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der Mieter und Vermieter gemeinsam geführt oder anerkannt wird und aus der Auskünfte gegeben werden, die für einzelne Wohnungen einen Schluss auf die ortsübliche Vergleichsmiete zulassen. Hinsichtlich der Beteiligungsfähigkeit an der Erstellung oder Anerkennung einer solchen Datenbank gelten damit die gleichen Einschränkungen wie bei der Mietspiegelerstellung (s.o. § 12 Rdn. 87 ff.). Dies bedeutet, dass die bislang schon zahlreich existierenden Datenbanken von Verbänden und Institutionen auch künftig keine tauglichen Begründungsmittel i.S.v. § 558a Abs. 2 Nr. 2 BGB sein werden.

145