Autor: Griebel |
Das Insolvenzverfahren eines Mieters tangiert das Mietverhältnis des Mitmieters nicht, weshalb auch eine Enthaftungserklärung keine Auswirkungen auf dessen Mietverhältnis hat.26) Bei der Gewerberaummiete gilt hinsichtlich der Kündigung mangels § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO allerdings anderes (vgl. § 46 Rdn. 290).
26) | Pohlmann-Weide/Ahrendt, ZVI 2013, |
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