D. Pflichten des Mieters beim Mietgebrauch

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Neben der in § 535 Abs. 2 BGB statuierten Hauptleistungspflicht des Mieters (Entrichtung der vereinbarten Miete) gibt es noch Nebenleistungsverpflichtungen, die ihre Grundlage im vertragsgemäßen Gebrauch haben, der dem Mieter zwar während der gesamten Mietzeit zu gewährleisten ist, den der Mieter aber andererseits auch nicht überschreiten darf.