d) Preis- und Kostenelementeklausel, § 1 Abs. 2 Nr. 3 PrKlG

Autor: Emmert

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Bei einer Preisklausel ist die Änderung der Miete an die Änderung des Preises bestimmter Kostenelemente des Mietobjekts, wie z.B. Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten, gekoppelt. Dagegen wird bei einer Kostenelementeklausel vereinbart, dass sich der Mietpreis anteilig in dem Verhältnis ändert, in dem das Kostenelement zu den Gesamtkosten steht. Beide Klauseln können auch formularmäßig vereinbart werden, ihre praktische Bedeutung bei Gewerberaummietverhältnissen ist jedoch gering.30)


30)

Bartholomäi/Stellmann, aaO., Rdn. 163 ff.