d) Rechtsfolge

Autor: Emmert

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Mit der Eintragung im Grundbuch oder mit dem Zuschlagsbeschluss in der Zwangsversteigerung tritt der Erwerber gem. § 566 Abs. 1 BGB anstelle des bisherigen Vermieters in den ungeachtet dessen weiterbestehenden Mietvertrag als Vermieter ein.

Praxistipp:

Dies gilt aber nur hinsichtlich der Flächen und Räume, die auch Gegenstand des Mietvertrags sind. Nutzt der Mieter z.B. ein im Eigentum des bisherigen Vermieters stehendes Nachbargrundstück, ohne dass dies an ihn vermietet wäre, tritt der Erwerber dieses Nachbargrundstücks nicht gem. § 566 Abs. 1 BGB in das Mietverhältnis ein.39)

Befindet sich das mit einheitlichem Mietvertrag vermietete Mietobjekt auf mehreren selbstständigen Grundstücken, von denen nur einige veräußert werden, werden die Erwerber nach dem Prinzip der Einheit des Mietvertrags mit in den Mietvertrag einbezogen.40)

Eine Aufspaltung in mehrere Mietverhältnisse findet nicht statt.41)