D. Stellen von Vertragsbedingungen

Autor: Griebel

I. Grundsätzliches

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Die Vertragsbedingungen müssen von einem Vertragspartner, dem Verwender, der anderen Partei einseitig auferlegt (gestellt) werden (§ 305 Abs. 1 Satz 1 BGB).

Das Merkmal des "Stellens" ist dann erfüllt, wenn eine Vertragspartei die Einbeziehung ihrer vorformulierten Bedingungen in den abzuschließenden Vertrag verlangt, mithin einen konkreten (einseitigen) Einbeziehungsvorschlag unterbreitet.39)

Kein "Stellen" ist aber anzunehmen, wenn eine Partei lediglich als Verhandlungsgrundlage einen von ihr oder einem Dritten vorformulierten Vertragstext (quasi als Vorschlag) einbringt und ernsthaft und eindeutig zur Disposition stellt.40) In einem solchen Fall nimmt der vermeintliche Verwender gerade keine einseitige Gestaltungsmacht allein für sich in Anspruch.


39)

Stoffels, WuM 2011, 268; Grüneberg/Grüneberg, § 305 BGB Rdn. 10.

40)

Guhling/Günter/Guhling, BGB, 2. Aufl. 2019, § 305 Rdn. 25, 26.

II. Verwendereigenschaft

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