BFH - Urteil vom 04.05.2004
XI R 43/01
Normen:
AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 ; BGB § 946 § 951 ; EStG § 7 Abs. 5, 5 lit. a ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1397
DStRE 2004, 1122
Vorinstanzen:
FG München, vom 30.06.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 4079/97

Dachausbau; wirtschaftliches Eigentum; degressive AfA

BFH, Urteil vom 04.05.2004 - Aktenzeichen XI R 43/01

DRsp Nr. 2004/13303

Dachausbau; wirtschaftliches Eigentum; degressive AfA

1. Zu den Voraussetzungen wirtschaftlichen Eigentums eines Mieters an einem Gebäude bzw. Gebäudeteil.2. Ein Dachausbau steht in einem gegenüber dem bisherigen Wohnhaus unterschiedlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang. Er stellt damit einen neu hergestellten, selbstständigen unbeweglichen Gebäudeteil dar, für den die degressive AfA nach § 7 Abs. 5, 5 a EStG in Anspruch genommen werden kann.

Normenkette:

AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 ; BGB § 946 § 951 ; EStG § 7 Abs. 5, 5 lit. a ;

Gründe:

I. Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang.