BGH - Urteil vom 17.12.2014
XII ZR 170/13
Normen:
BGB § 280; BGB § 556 Abs. 3 S. 2 Hs. 1;
Fundstellen:
MDR 2015, 384
NJW 2015, 855
ZMR 2015, 220
Vorinstanzen:
LG Neubrandenburg, vom 25.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 179/05
OLG Rostock, vom 17.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 158/06

Darlegung eines Verstoßes des Vermieters gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot bei der Vergabe von Verwalterleistungen

BGH, Urteil vom 17.12.2014 - Aktenzeichen XII ZR 170/13

DRsp Nr. 2015/1545

Darlegung eines Verstoßes des Vermieters gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot bei der Vergabe von Verwalterleistungen

BGB §§ 556 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1, 280 Zur Darlegung eines Verstoßes des Vermieters gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot bei der Vergabe von Verwalterleistungen.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 17. Oktober 2013 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 280; BGB § 556 Abs. 3 S. 2 Hs. 1;

Tatbestand

Die Parteien sind Vertragspartner eines gewerblichen Mietverhältnisses und streiten über die Erstattung von Verwaltungskosten.

Die Klägerin ist Vermieterin von Gewerbeflächen in einem SB-Markt. Die Beklagte mietete vom Rechtsvorgänger der Klägerin im Jahr 1997 Flächen zum Betrieb eines Getränkeshops. Mit der Klage verlangt die Klägerin aufgrund von Abrechnungen für die Jahre 2002 bis 2004 Nachzahlungen auf die Nebenkosten, von denen in der Revision noch die Verwaltungskosten von jährlich (brutto) 1.299,54 € im Streit stehen. Der Mietvertrag enthält insoweit die formularmäßig vereinbarte Verpflichtung des Mieters zur Übernahme von Nebenkosten, bei denen unter den "Kosten des Betriebes" unter anderem "Verwaltungskosten" aufgeführt sind.