BGH - Urteil vom 18.06.1996
VI ZR 121/95
Normen:
BGB § 276 ;
Fundstellen:
BB 1996, 1636
DB 1996, 2123
DRsp I(130)448b
MDR 1996, 1107
NJW 1996, 2503
VersR 1996, 1248
WM 1996, 2020
ZIP 1996, 1515
Vorinstanzen:
OLG Hamm, LG Essen,

Darlegungs- und Beweislast bei arglistiger Täuschung im Rahmen von Vertragsverhandlungen

BGH, Urteil vom 18.06.1996 - Aktenzeichen VI ZR 121/95

DRsp Nr. 1996/23502

Darlegungs- und Beweislast bei arglistiger Täuschung im Rahmen von Vertragsverhandlungen

»Bei einem Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens bei Vertragsschluß durch Angabe falscher Umsatzzahlen muß der Schädiger die Behauptung des Geschädigten widerlegen, er hatte bei zutreffender Angabe von dem Vertragsschluß Abstand genommen.«

Normenkette:

BGB § 276 ;

Tatbestand:

Der Kläger, der als Schreiner ein Montageunternehmen betrieb, strebte eine neue Existenz als Gastwirt an. Durch "Kauf- und Übernahmevertrag " vom 5. März 1990 erwarb er von dem Beklagten die vollständige Einrichtung und Betriebsausstattung des Gaststattenlokals "Copacabana Inn" in E. für 250.000 DM. Die Parteien vereinbarten, daß der Gaststätten betrieb am 1. April 1990 nahtlos auf den Kläger übergehen sollte. Ab dem gleichen Zeitpunkt mietete der Kläger die Gaststättenräumlichkeiten von Dr. K. für zehn Jahre an.