1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO im Beschlussverfahren zurückzuweisen. Die Klägerin erhält Gelegenheit, zu den Gründen binnen einer Frist von z w e i W o c h e n schriftsätzlich Stellung zu nehmen.
2. Der für den 03. November 2009 geplante Senatstermin entfällt
I. Das Rechtsmittel hat keine Aussicht auf Erfolg, § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Das Landgericht hat die auf Mietzahlung für die Zeit von Januar bis Juni 2004 gerichtete Klage (6 Mon x 1.304,82 €/Mon = 7.828,92 € nebst Zinsen zu Recht mangels eines feststellbaren Vertragsverhältnisses zwischen den inzwischen insolventen Schuldnerinnen abgewiesen. Die dagegen vorgebrachten Berufungseinwände rechtfertigen keine dem Kläger günstigere Entscheidung.
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