Darlegungs- und Beweislast bei einer Unterlassungsklage; Abgrenzung ausländischer von inländischen Allgemeinen Geschäftsbedingungen; Begriff des Empfehlens von AGB; Begriff des Verwenders
BGH, Urteil vom 19.09.1990 - Aktenzeichen VIII ZR 239/89
DRsp Nr. 1992/1071
Darlegungs- und Beweislast bei einer Unterlassungsklage; Abgrenzung ausländischer von inländischen Allgemeinen Geschäftsbedingungen; Begriff des Empfehlens von AGB; Begriff des Verwenders
»1. Bei der Unterlassungsklage trifft den klagenden Verband die Darlegungs- und Beweislast für die Tatbestandsmerkmale des Verwendens oder Empfehlens Allgemeiner Geschäftsbedingungen.2. a) Auch wenn die Auslegung ausländischer Allgemeiner Geschäftsbedingungen durch den Tatrichter der Nachprüfung durch das Revisionsgericht grundsätzlich entzogen ist, sind der revisionsrechtlichen Prüfung, ob es sich um ausländische oder inländische Geschäftsbedingungen handelt, keine Schranken gezogen.b) Gelangt das Revisionsgericht im Rahmen der Prüfung, ob es sich bei dem beanstandeten Vertragsformular um ausländische oder inländische Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, zu einer bestimmten Auslegung der vertraglichen Erklärungen, so ist dieses Auslegungsergebnis auch für die Beurteilung der Verwendereigenschaft des beklagten des Unterlassungsverfahrens zugrunde zu legen.3. a) Das Tatbestandsmerkmal des Empfehlens Allgemeiner Geschäftsbedingungen setzt voraus, daß der Beklagte des Unterlassungsverfahrens die beanstandeten Klauseln zumindest mehr als nur einem potentiellen Verwender zur Verwendung im rechtsgeschäftlichen Verkehr anempfohlen hat.
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