BGH - Urteil vom 19.09.1990
VIII ZR 239/89
Normen:
AGBG § 13 Abs. 1 ; ZPO § 282, § 549, § 562 ;
Fundstellen:
BB 1990, 2288
BGHR AGBG § 13 Abs. 1 Empfehlen 1
BGHR AGBG § 13 Abs. 1 Verwenden 2
BGHR AGBG § 13 Abs. 1 Verwenden 3
BGHR AGBG § 7 Anwendungsbereich 1
BGHR ZPO § 286 Abs. 1 Beweislast 3
BGHR ZPO § 549 Abs. 1 Ausländisches Recht 5
BGHR ZPO § 562 Ausländisches Recht 1
BGHZ 112, 204
CR 1991, 160 (LS)
DB 1990, 2466
DRsp I(120)176a-b
EuZW 1990, 546
LM § 13 AGBG Nr. 24/25/26
MDR 1991, 144
NJW 1991, 36
NJW-RR 1991, 180
WM 1990, 1825
ZIP 1990, 1348
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
LG Frankfurt/Main,

Darlegungs- und Beweislast bei einer Unterlassungsklage; Abgrenzung ausländischer von inländischen Allgemeinen Geschäftsbedingungen; Begriff des Empfehlens von AGB; Begriff des Verwenders

BGH, Urteil vom 19.09.1990 - Aktenzeichen VIII ZR 239/89

DRsp Nr. 1992/1071

Darlegungs- und Beweislast bei einer Unterlassungsklage; Abgrenzung ausländischer von inländischen Allgemeinen Geschäftsbedingungen; Begriff des Empfehlens von AGB; Begriff des Verwenders

»1. Bei der Unterlassungsklage trifft den klagenden Verband die Darlegungs- und Beweislast für die Tatbestandsmerkmale des Verwendens oder Empfehlens Allgemeiner Geschäftsbedingungen. 2. a) Auch wenn die Auslegung ausländischer Allgemeiner Geschäftsbedingungen durch den Tatrichter der Nachprüfung durch das Revisionsgericht grundsätzlich entzogen ist, sind der revisionsrechtlichen Prüfung, ob es sich um ausländische oder inländische Geschäftsbedingungen handelt, keine Schranken gezogen. b) Gelangt das Revisionsgericht im Rahmen der Prüfung, ob es sich bei dem beanstandeten Vertragsformular um ausländische oder inländische Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, zu einer bestimmten Auslegung der vertraglichen Erklärungen, so ist dieses Auslegungsergebnis auch für die Beurteilung der Verwendereigenschaft des beklagten des Unterlassungsverfahrens zugrunde zu legen. 3. a) Das Tatbestandsmerkmal des Empfehlens Allgemeiner Geschäftsbedingungen setzt voraus, daß der Beklagte des Unterlassungsverfahrens die beanstandeten Klauseln zumindest mehr als nur einem potentiellen Verwender zur Verwendung im rechtsgeschäftlichen Verkehr anempfohlen hat.