OLG Naumburg - Beschluss vom 09.11.2010
1 W 56/10 (PKH)
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 535 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2011, 415
Vorinstanzen:
LG Halle, vom 16.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 603/10

Darlegungs- und Beweislast bei Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen des Vermieters wegen Ausbruchs eines Brandes in vermieteten Räumen

OLG Naumburg, Beschluss vom 09.11.2010 - Aktenzeichen 1 W 56/10 (PKH)

DRsp Nr. 2010/21519

Darlegungs- und Beweislast bei Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen des Vermieters wegen Ausbruchs eines Brandes in vermieteten Räumen

Macht ein Vermieter gegen den Mieter einen Schadensersatzanspruch geltend, trägt er grundsätzlich die Beweislast dafür, dass der Schaden im Obhuts- und Gefahrenbereich des Nutzungsberechtigten durch Mietgebrauch entstanden ist und die Schadensursache nicht auch aus dem Verhalten eines Dritten herrühren kann, für den der Mieter nicht nach § 278 BGB haftet. Ob sich der Vermieter bei Geschehensbildern, die nach der Lebenserfahrung eine im Obhutsbereich des Mieters gesetzte Schadensursache wahrscheinlich machen, auf die Regeln des Anscheinsbeweises berufen kann, kann hier offen bleiben.

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Halle vom 16.10.2010 (6 O 603/10) abgeändert:

Dem Antragsteller wird für die erste Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt.

Ihm wird Rechtsanwalt W., H. Straße 58, E.

beigeordnet.

Raten sind keine zu zahlen.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; BGB § 535 Abs. 1;

Gründe: