Durch Bauvertrag vom 22./28. März 1990 wurde die Klägerin als Generalunternehmerin von der Streithelferin der beklagten Bank mit der Durchführung zweier Bauvorhaben beauftragt. Als Vergütung wurde ein Pauschalpreis vereinbart. Zahlungen waren nach Baufortschritt zu erbringen. Der erste Teilbetrag sollte bei Baubeginn fällig sein. Dieser war für den 15. Mai bzw. 15. Juni 1990 vorgesehen. Für die Erfüllung der Pflichten der Streithelferin aus dem Bauvertrag übernahm die Beklagte am 30. April 1990 eine Bürgschaft auf erstes Anfordern bis zum Betrage von 240.000 DM.
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