BGH - Urteil vom 28.10.1993
IX ZR 141/93
Normen:
BGB § 765 ; ZPO § 600 ;
Fundstellen:
BB 1994, 312
BGHR BGB § 765 Erstes Anfordern 8
BGHR BGB § 765 Erstes Anfordern 9
DB 1994, 1031
DRsp I(138)681a-b
JuS 1994, 438
KTS 1994, 215
MDR 1994, 721
NJW 1994, 380
WM 1994, 106
ZIP 1993, 1851
ZfBR 1994, 70
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart,
LG Stuttgart,

Darlegungs- und Beweislast bei Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft auf erstes Anfordern; Geltendmachung von Einwendungen

BGH, Urteil vom 28.10.1993 - Aktenzeichen IX ZR 141/93

DRsp Nr. 1994/1294

Darlegungs- und Beweislast bei Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft auf erstes Anfordern; Geltendmachung von Einwendungen

»a) Wer aufgrund einer Bürgschaft auf erstes Anfordern Zahlung verlangt, ist nicht verpflichtet, schlüssig darzulegen, daß die durch die Bürgschaft gesicherte Hauptforderung besteht. b) Wer sich auf erstes Anfordern verbürgt hat und deswegen im Urkundenprozeß unter Vorbehalt seiner Rechte verurteilt worden ist, kann seine Einwendungen grundsätzlich noch nicht im Nachverfahren, sondern erst in einem künftigen Rückforderungsprozeß geltend machen.«

Normenkette:

BGB § 765 ; ZPO § 600 ;

Tatbestand:

Durch Bauvertrag vom 22./28. März 1990 wurde die Klägerin als Generalunternehmerin von der Streithelferin der beklagten Bank mit der Durchführung zweier Bauvorhaben beauftragt. Als Vergütung wurde ein Pauschalpreis vereinbart. Zahlungen waren nach Baufortschritt zu erbringen. Der erste Teilbetrag sollte bei Baubeginn fällig sein. Dieser war für den 15. Mai bzw. 15. Juni 1990 vorgesehen. Für die Erfüllung der Pflichten der Streithelferin aus dem Bauvertrag übernahm die Beklagte am 30. April 1990 eine Bürgschaft auf erstes Anfordern bis zum Betrage von 240.000 DM.