BGH - Urteil vom 03.11.2004
VIII ZR 28/04
Normen:
BGB § 548 ( § 538 a.F.) § 276 § 242 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 352
DB 2005, 665
JuS 2005, 371
MDR 2005, 386
NJW-RR 2005, 381
NZM 2005, 100
VersR 2005, 498
WuM 2005, 57
ZMR 2005, 116
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 12.12.2003
AG Ottweiler,

Darlegungs- und Beweislast für eine Beschädigung der Mietwohnung durch den Mieter; Inanspruchnahme der Gebäudeversicherung; Voraussetzungen eines Regressverzichts

BGH, Urteil vom 03.11.2004 - Aktenzeichen VIII ZR 28/04

DRsp Nr. 2004/20440

Darlegungs- und Beweislast für eine Beschädigung der Mietwohnung durch den Mieter; Inanspruchnahme der Gebäudeversicherung; Voraussetzungen eines Regressverzichts

»a) Ist streitig, ob vermietete Räume infolge Mietgebrauchs beschädigt sind, trägt der Vermieter die Beweislast dafür, daß die Schadensursache nicht aus dem Verhalten eines Dritten herrührt, für den der Mieter nicht (nach § 278 BGB) haftet.b) Da eine ergänzende Auslegung des Gebäudeversicherungsvertrags des Vermieters einen konkludenten Regreßverzicht des Versicherers für die Fälle ergibt, in denen der Wohnungsmieter einen Leitungswasserschaden durch einfache Fahrlässigkeit verursacht hat, kann in der mietvertraglichen Verpflichtung des Wohnungsmieters, die (anteiligen) Kosten der Gebäudeversicherung zu zahlen, keine stillschweigende Beschränkung seiner Haftung für die Verursachung von Leitungswasserschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit gesehen werden.Der Vermieter ist jedoch verpflichtet, den Gebäudeversicherer und nicht den Mieter auf Schadensausgleich in Anspruch zu nehmen, wenn ein Versicherungsfall vorliegt, ein Regreß des Versicherers gegen den Mieter ausgeschlossen ist und der Vermieter nicht ausnahmsweise ein besonderes Interesse an einem Schadensausgleich durch den Mieter hat.«

Normenkette:

BGB § 548 ( § 538 a.F.) § 276 § 242 ;

Tatbestand: