OLG München - Urteil vom 10.12.2008
7 U 4433/08
Normen:
BGB § 535; BGB § 542; BGB § 566; BGB § 550;
Fundstellen:
MietRB 2009, 164
ZMR 2009, 611
Vorinstanzen:
LG München I, vom 29.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 6822/08

Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Fehlens der Schriftform eines Mietvertrages; Anforderungen an die Einhaltung der Schriftform

OLG München, Urteil vom 10.12.2008 - Aktenzeichen 7 U 4433/08

DRsp Nr. 2009/6163

Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Fehlens der Schriftform eines Mietvertrages; Anforderungen an die Einhaltung der Schriftform

1. Die Klägerin, die ihre vorzeitige ordentliche Kündigung eines auf 10 Jahre geschlossenen Mietvertrags auf das Fehlen der Schriftform stützt und dies damit begründet, dass dem Vertrag nicht zu entnehmen sei, welche Räume vermietet wurden, trägt für den Mangel der Schriftform die Beweislast. 2. Für die Einhaltung der Schriftform ist es ausreichend, wenn die wesentlichen mietvertraglichen Vereinbarungen bestimmbar sind, sich insbesondere aus der Vertragsurkunde und den tatsächlichen Gegebenheiten des vermieteten Objekts erkennbar, eindeutig und nachvollziehbar erschließen lässt, welche Räumlichkeiten dem Beklagten im konkreten Fall zur Nutzung überlassen wurden. 3. Hat die Klägerin durch von ihr selbst vorgenommenen Umbau der Mietsache eine Prüfung, ob das Mietobjekt aufgrund der Gegebenheiten vor Ort unter Heranziehung der Angaben im Mietvertrag eindeutig bestimmbar ist, unmöglich gemacht, kann der erforderliche Nachweis für den Mangel der Schriftform nicht erbracht werden mit der Folge, dass das Mietverhältnis nicht durch die ordentliche Kündigung vorzeitig beendet wurde und ihr kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Mietsache zusteht.

Tenor: