BGH - Urteil vom 25.02.1999
IX ZR 24/98
Normen:
BGB § 765 ;
Fundstellen:
BB 1999, 1181
BGHR BGB § 765 Erstes Anfordern 20
BGHR BGB § 765 Erstes Anfordern 21
DB 1999, 1110
DB 1999, 1111
DRsp I(138)860d-e
MDR 1999, 816
NJW 1999, 2361
VersR 1999, 977
WM 1999, 895
WuM 1999, 433
ZIP 1999, 836
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Bielefeld,

Darlegungs- und Beweispflicht des Gläubigers einer Bürgschaft auf erstes Anfordern

BGH, Urteil vom 25.02.1999 - Aktenzeichen IX ZR 24/98

DRsp Nr. 1999/4556

Darlegungs- und Beweispflicht des Gläubigers einer Bürgschaft auf erstes Anfordern

»a) Dem Gläubiger einer Bürgschaft auf erstes Anfordern obliegt der Beweis, daß der geltend gemachte Anspruch durch die vom Bürgen übernommene Verpflichtung gesichert ist. Die Sicherung muß sich aus der Bürgschaft selbst in Verbindung mit den Urkunden, auf die sie verweist, ergeben; sonstige dem Gericht vorliegende Urkunden sowie unstreitige Tatsachen können ergänzend mitberücksichtigt werden. b) Scheitert der auf eine Bürgschaft auf erstes Anfordern gestützte Anspruch, weil dessen Sicherung aus der Urkunde nicht zu entnehmen ist, kann er jedoch aus einer einfachen Bürgschaft begründet sein.«

Normenkette:

BGB § 765 ;

Tatbestand:

Die Klägerin, die Versicherungsgeschäfte betreibt, nimmt die verklagte Bank aus einer Bürgschaft auf erstes Anfordern in Anspruch.