OLG Düsseldorf - Beschluss vom 23.10.2008
I-24 U 25/08
Normen:
BGB § 535; BGB § 536b;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2009, 533
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 24.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 208/06

Darlegungs-und Beweislast bei Kenntnis des Mieters von einem Mangel

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.10.2008 - Aktenzeichen I-24 U 25/08

DRsp Nr. 2009/13639

Darlegungs-und Beweislast bei Kenntnis des Mieters von einem Mangel

Für eine von § 536 b BGB - Mangelkenntnis des Mieters und ihre Folgen - abweichende Vereinbarung trifft diesen die Beweislast.

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 24.01.2008 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Hauptausspruch des angefochtenen Urteils unter Korrektur der Beträge gemäß § 319 ZPO wie folgt neu gefasst wird:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.508,70 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 23.03.2006 aus 8.140,30 € sowie aus weiteren 2.245,60 € seit dem 10.10.2006 und aus weiteren 1.122,80 € seit dem 13.12.2006 sowie 311,85 € an nicht anrechenbaren außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu zahlen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 11.508,70 €.

Normenkette:

BGB § 535; BGB § 536b;

Gründe: