BGH - Urteil vom 06.07.2011
VIII ZR 340/10
Normen:
BGB § 556 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
MDR 2011, 1095
MietRB 2011, 337
NJW 2011, 3028
NVwZ-RR 2011, 960
NZM 2011, 705
Vorinstanzen:
AG Heidelberg, vom 04.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 24 C 198/09
LG Heidelberg, vom 26.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 S 40/10

Darlegungslast und Beweislast des Mieters für eine Verletzung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit bei der Abrechnung der Betriebskosten durch den Vermieter; Sekundäre Darlegungslast des Vermieters für die tatsächlichen Grundlagen seines Betriebskostenansatzes

BGH, Urteil vom 06.07.2011 - Aktenzeichen VIII ZR 340/10

DRsp Nr. 2011/15251

Darlegungslast und Beweislast des Mieters für eine Verletzung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit bei der Abrechnung der Betriebskosten durch den Vermieter; Sekundäre Darlegungslast des Vermieters für die tatsächlichen Grundlagen seines Betriebskostenansatzes

a) Der Mieter trägt die Darlegungs- und Beweislast für eine Verletzung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit bei der Abrechnung der Betriebskosten durch den Vermieter.b) Mit der Behauptung, ein Kostenansatz in der Betriebskostenabrechnung des Vermieters übersteige den insoweit überregional ermittelten durchschnittlichen Kostenansatz für Wohnungen vergleichbarer Größe, genügt der Mieter seiner Darlegungslast nicht.c) Den Vermieter trifft regelmäßig keine sekundäre Darlegungslast für die tatsächlichen Grundlagen seines Betriebskostenansatzes.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Heidelberg vom 26. November 2010 wird zurückgewiesen.

Die Beklagten haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Normenkette:

BGB § 556 Abs. 3 S. 1;

Tatbestand