BGH - Urteil vom 11.11.2020
VIII ZR 191/18
Normen:
BGB § 313 Abs. 1; BGB § 572 Abs. 2; BGB § 779;
Fundstellen:
MDR 2021, 158
MietRB 2021, 34
NZM 2021, 137
ZMR 2021, 206
Vorinstanzen:
AG München, vom 14.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 473 C 13483/17
LG München I, vom 23.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 14 S 18710/17

Darstellen einer Vertragsbestimmung als auflösende Bedingung durch Knüpfen der Beendigung eines Mietvertrags an die Beendigung eines (unbefristeten) Arbeitsverhältnisses oder Dienstverhältnisses; Räumung und Herausgabe eines Reihenhauses; Klärung der Frage eines gemeinsamen Irrtums der Mietvertragsparteien über den Fortbestand des Mietverhältnisses als Geschäftsgrundlage der Vereinbarung eines Auszugstermins

BGH, Urteil vom 11.11.2020 - Aktenzeichen VIII ZR 191/18

DRsp Nr. 2020/18127

Darstellen einer Vertragsbestimmung als auflösende Bedingung durch Knüpfen der Beendigung eines Mietvertrags an die Beendigung eines (unbefristeten) Arbeitsverhältnisses oder Dienstverhältnisses; Räumung und Herausgabe eines Reihenhauses; Klärung der Frage eines gemeinsamen Irrtums der Mietvertragsparteien über den Fortbestand des Mietverhältnisses als Geschäftsgrundlage der Vereinbarung eines Auszugstermins

a) Eine Vertragsbestimmung, die die Beendigung eines Mietvertrags an die Beendigung eines (unbefristeten) Arbeits- oder Dienstverhältnisses knüpft, stellt eine auflösende Bedingung dar. Macht der Mieter deutlich, nicht ausziehen zu wollen und somit die Bedingung nicht gegen sich gelten zu lassen, wird das Mietverhältnis zwischen den Parteien unverändert fortgesetzt.b) Zur Frage eines gemeinsamen Irrtums der Mietvertragsparteien über den Fortbestand des Mietverhältnisses als Geschäftsgrundlage der Vereinbarung eines Auszugstermins (im Anschluss an BGH, Urteile vom 13. Mai 1954 - IV ZR 27/54, BeckRS 1954, 31397922; vom 6. November 2003 - III ZR 376/02, NZM 2004, 28 unter I 2 a, b; vom 21. Dezember 2006 - VII ZR 275/05, NJW 2007, 838 Rn. 10; jeweils mwN).

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I - 14. Zivilkammer - vom 23. Mai 2018 aufgehoben.