BGH - Urteil vom 13.07.2011
XII ZR 189/09
Normen:
NRauchSchG RP § 7 Abs. 1; BGB § 536 Abs. 1 S. 1; BGB § 536a Abs. 1; BGB § 581 Abs. 2;
Fundstellen:
MDR 2011, 1092
NJW 2011, 3151
NZM 2011, 727
WM 2011, 2390
Vorinstanzen:
OLG Koblenz, vom 18.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 579/09
LG Koblenz, vom 07.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 296/08

Das Rauchverbot in § 7 Abs. 1 NRauchSchG RP als Mangel einer verpachteten Gaststätte; Verpflichtung eines Verpächters zur Schaffung der Voraussetzungen für einen gesetzlich vorgesehenen Nichtraucherbereich

BGH, Urteil vom 13.07.2011 - Aktenzeichen XII ZR 189/09

DRsp Nr. 2011/14841

Das Rauchverbot in § 7 Abs. 1 NRauchSchG RP als Mangel einer verpachteten Gaststätte; Verpflichtung eines Verpächters zur Schaffung der Voraussetzungen für einen gesetzlich vorgesehenen Nichtraucherbereich

a) Das Rauchverbot in § 7 Abs. 1 Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz stellt keinen Mangel einer verpachteten Gaststätte dar.b) Der Verpächter ist nicht verpflichtet, auf Verlangen des Pächters durch bauliche Maßnahmen die Voraussetzungen zu schaffen, dass dieser einen gesetzlich vorgesehen Raucherbereich einrichten kann.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 18. November 2009 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Normenkette:

NRauchSchG RP § 7 Abs. 1; BGB § 536 Abs. 1 S. 1; BGB § 536a Abs. 1; BGB § 581 Abs. 2;

Tatbestand

Die Klägerin war Pächterin einer Gaststätte. Sie nimmt die Beklagte als Verpächterin wegen einer nach Vertragsschluss durch das Inkrafttreten des Nichtraucherschutzgesetzes Rheinland-Pfalz eingetretenen Nutzungsbeschränkung der Gaststätte auf Schadensersatz in Anspruch.