BGH - Urteil vom 11.07.1994
II ZR 146/92
Normen:
GmbHG §§ 30, 31, 32a ; HGB § 177a; KO § 32a;
Fundstellen:
BB 1994, 2020
BGHR GmbHG § 32a Abs. 3 Gebrauchsüberlassung 5
BGHR GmbHG § 32a Abs. 3 Gebrauchsüberlassung 6
BGHR GmbHG § 32a Abs. 3 Gebrauchsüberlassung 7
BGHR ZPO § 304 Abs. 1 Einschränkung 1
BGHZ 127, 1
DNotZ 1995, 464
GmbHR 1994, 612
KTS 1994, 577
MDR 1994, 1098
NJW 1994, 2349
WM 1994, 1530
ZIP 1994, 1261

Dauer einer eigenkapitalersetzenden Nutzungsüberlassung; Rechte des Konkursverwalters; Rechtsfolgen der Veräußerung des überlassenen Gegenstandes

BGH, Urteil vom 11.07.1994 - Aktenzeichen II ZR 146/92

DRsp Nr. 1994/2953

Dauer einer eigenkapitalersetzenden Nutzungsüberlassung; Rechte des Konkursverwalters; Rechtsfolgen der Veräußerung des überlassenen Gegenstandes

»a) Für eigenkapitalersetzende Nutzungsüberlassungen gelten grundsätzlich die im Überlassungsvertrag vereinbarten zeitlichen Grenzen. Wäre jedoch ein inhaltsgleicher Vertrag mit einem außenstehenden Dritten und unter Vereinbarung einer längeren Überlassungsdauer oder längerer Kündigungsfristen geschlossen worden, dann hat der Gesellschafter der Gesellschaft das Nutzungsrecht für den sich daraus ergebenden Mindestzeitraum zu überlassen. b) Im Konkurs ist der Konkursverwalter befugt, das Nutzungsrecht, solange es besteht, durch eigene Nutzung, durch Überlassung an Dritte zur Ausübung oder durch Weiterübertragung (zusammen mit dem Betrieb oder einzeln) zu verwerten. Eine Verwertung der Sachsubstanz ist ihm nicht gestattet.