Dauer einer eigenkapitalersetzenden Nutzungsüberlassung; Rechte des Konkursverwalters; Rechtsfolgen der Veräußerung des überlassenen Gegenstandes
BGH, Urteil vom 11.07.1994 - Aktenzeichen II ZR 146/92
DRsp Nr. 1994/2953
Dauer einer eigenkapitalersetzenden Nutzungsüberlassung; Rechte des Konkursverwalters; Rechtsfolgen der Veräußerung des überlassenen Gegenstandes
»a) Für eigenkapitalersetzende Nutzungsüberlassungen gelten grundsätzlich die im Überlassungsvertrag vereinbarten zeitlichen Grenzen. Wäre jedoch ein inhaltsgleicher Vertrag mit einem außenstehenden Dritten und unter Vereinbarung einer längeren Überlassungsdauer oder längerer Kündigungsfristen geschlossen worden, dann hat der Gesellschafter der Gesellschaft das Nutzungsrecht für den sich daraus ergebenden Mindestzeitraum zu überlassen. b) Im Konkurs ist der Konkursverwalter befugt, das Nutzungsrecht, solange es besteht, durch eigene Nutzung, durch Überlassung an Dritte zur Ausübung oder durch Weiterübertragung (zusammen mit dem Betrieb oder einzeln) zu verwerten. Eine Verwertung der Sachsubstanz ist ihm nicht gestattet.
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