BAG - Urteil vom 19.09.2018
5 AZR 439/17
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 151; BGB § 242;
Fundstellen:
AP BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 95
ArbRB 2019, 37
AuR 2019, 137
BAGE 163, 301
BB 2019, 115
DB 2019, 134
DZWIR 2019, 161
EzA BGB 2002 § 242 Betriebliche Übung Nr. 18
EzA-SD 2019, 3
MDR 2019, 169
NJW 2019, 385
NZA 2019, 106
ZIP 2019, 188
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 13.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 37/17
ArbG Hamburg, vom 15.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 28 Ca 351/16

Die betriebliche Übung als Rechtsgrundlage im ArbeitsrechtBegünstigter Personenkreis einer betrieblichen ÜbungVorbehaltlose Weitergabe der Tariferhöhung auf alle EntgeltbestandteileEntstehung eines Vertrauenstatbestandes bei jahrelanger Weitergabe der Tariferhöhungen auf alle Entgeltbestandteile

BAG, Urteil vom 19.09.2018 - Aktenzeichen 5 AZR 439/17

DRsp Nr. 2019/494

Die betriebliche Übung als Rechtsgrundlage im Arbeitsrecht Begünstigter Personenkreis einer betrieblichen Übung Vorbehaltlose Weitergabe der Tariferhöhung auf alle Entgeltbestandteile Entstehung eines Vertrauenstatbestandes bei jahrelanger Weitergabe der Tariferhöhungen auf alle Entgeltbestandteile

Beschränkt der Arbeitgeber Entgelterhöhungen nicht auf den Arbeitsverdienst, den er durch die arbeitsvertragliche Inbezugnahme eines Tarifvertrags zu zahlen verpflichtet ist, sondern erhöht er zugleich den zusätzlich gewährten übertariflichen Entgeltbestandteil in gleicher Weise wie den tariflichen, kommt es für das Entstehen einer betrieblichen Übung in Bezug auf den übertariflichen Vergütungsanteil allein darauf an, wie die Arbeitnehmer das Verhalten des Arbeitgebers nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Begleitumstände verstehen mussten und durften. Orientierungssätze: 1. Für den Anspruch aus betrieblicher Übung ist unerheblich, ob der betreffende Arbeitnehmer selbst bisher schon in die Übung einbezogen worden ist. Sie richtet sich an alle Beschäftigten eines Betriebs oder zumindest kollektiv abgrenzbare Gruppen. Das Vertragsangebot des Arbeitgebers ist regelmäßig so zu verstehen, dass er - vorbehaltlich besonderer Abreden - alle Arbeitnehmer zu den im Betrieb üblichen Bedingungen beschäftigen will (Rn. 16).