BAG - Urteil vom 27.02.2019
5 AZR 354/18
Normen:
BGB § 133; BGB § 151; BGB § 157; BGB § 242; Manteltarifvertrag für das private Bankgewerbe und die öffentlichen Banken § 1 Nr. 3 S. 3;
Fundstellen:
AP BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 96
ArbRB 2019, 297
AuR 2019, 387
EzA BGB 2002 § 242 Betriebliche Übung Nr. 19
EzA BGB 2002 § 611 Außertarifliche Angestellte Nr. 2
EzA-SD 2019, 8
NJW 2019, 2563
NZA 2019, 989
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 16.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 40/17
ArbG Hamburg, vom 22.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 295/16

Die betriebliche Übung als Rechtsgrundlage im ArbeitsrechtKeine betriebliche Übung bei erkennbarem Willen des Arbeitgebers zu geänderter zukünftiger VerfahrensweiseFreie Entscheidung des Arbeitgebers zur Entgelterhöhung bei außertariflich geführten Angestellten

BAG, Urteil vom 27.02.2019 - Aktenzeichen 5 AZR 354/18

DRsp Nr. 2019/9802

Die betriebliche Übung als Rechtsgrundlage im Arbeitsrecht Keine betriebliche Übung bei erkennbarem Willen des Arbeitgebers zu geänderter zukünftiger Verfahrensweise Freie Entscheidung des Arbeitgebers zur Entgelterhöhung bei außertariflich geführten Angestellten

Orientierungssatz: Hebt ein Arbeitgeber die Gehälter von AT-Angestellten über Jahre hinweg entsprechend den Tarifsteigerungen des vertraglich in Bezug genommenen einschlägigen Tarifvertrags an, dürfen diese Arbeitnehmer nur bei Vorliegen zusätzlicher, konkreter Anhaltspunkte im Verhalten des Arbeitgebers annehmen, dieser habe sich verpflichten wollen, auch in Zukunft die Gehälter stets in gleicher Weise wie bisher zu erhöhen, und sich dadurch der Möglichkeit begeben, veränderten Umständen in freier Entscheidung Rechnung zu tragen (Rn. 17). Derartige konkrete Anhaltspunkte sind in einer Gesamtschau zu bewerten.

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 16. Mai 2018 - 6 Sa 40/17 - aufgehoben.