LG Kiel - Beschluss vom 22.12.2010
1 S 210/10
Normen:
BGB § 307 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
Info M 2011, 58
WuM 2011, 427
I&F 2011, 857
Vorinstanzen:
AG Neumünster, - Vorinstanzaktenzeichen 31 C 1814/09

Die Beurteilung eines formularmäßigen Kündigungsverzichts gem. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB im Mietvertrag ist nach einer Interessenabwägung der Mietparteien vorzunehmen

LG Kiel, Beschluss vom 22.12.2010 - Aktenzeichen 1 S 210/10

DRsp Nr. 2013/12384

Die Beurteilung eines formularmäßigen Kündigungsverzichts gem. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB im Mietvertrag ist nach einer Interessenabwägung der Mietparteien vorzunehmen

Tenor

Der Berufungsführer wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf Folgendes hingewiesen:

Die Kammer beabsichtigt, die Berufung vom 20.07.2010 nach § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert.

Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

Nach § 529 ZPO sind dabei die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten.

Die Voraussetzungen des § 513 ZPO sind hier nicht erfüllt.

Normenkette:

BGB § 307 Abs. 1 S. 1;

Gründe

1. Kündigungsausschluss

Das Amtsgericht hat zutreffend festgestellt, dass der formularvertraglich vereinbarte Kündigungsausschluss unwirksam ist.