2. DSGVO im laufenden Mietverhältnis

Autor: Emmert

a) Allgemein

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Auch im laufenden Mietverhältnis muss der Vermieter immer wieder Daten erheben, speichern und ggf. an Dritte, wie etwa Abrechnungsunternehmen, Handwerkerfirmen oder andere Mieter, weitergeben. So stellt bereits die Speicherung von Namen und Telefonnummer eines Mieters im Mobiltelefon des Vermieters eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten gem. Art. 2 Abs. 1 DSGVO dar.7)

Gem. § 15 DSGVO kann der Mieter vom Vermieter Auskunft nach Maßgabe dieser Vorschrift über die vom Vermieter gespeicherten und verarbeiteten Daten verlangen. Hierzu gehört auch die Herkunft der verarbeiteten Daten. Werden diese Daten von Dritten zur Verfügung gestellt, sind jedoch auch deren Rechte und Freiheiten, insbesondere deren Anspruch auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten, im Rahmen einer Abwägung zu berücksichtigen.

In der Praxis spielt dies etwa eine Rolle bei Beschwerden anderer Mieter über einen Mieter. Der betroffene Mieter kann hier nicht ohne weiteres vom Vermieter Auskunft darüber verlangen, von wem die Beschwerden stammen.

Praxistipp:

Der BGH hat einen solchen Anspruch jedoch dann bejaht, wenn es dem Beschwerdeführer ersichtlich nur darum geht, den betroffenen Mieter "anzuschwärzen", vor allem wenn die Beschwerde wider besseren Wissen erfolgte oder leichtfertig auf tatsächlich unrichtige Behauptungen gestützt wurde.8)