BAG - Urteil vom 20.11.2019
5 AZR 578/18
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 242; BGB § 362 Abs. 1; BGB § 611a Abs. 1;
Fundstellen:
AP ZPO § 794 Nr. 58
ArbRB 2019, 357
ArbRB 2020, 102
AuR 2020, 40
DStR 2020, 512
EzA BGB 2002 § 611 Arbeitszeitkonto Nr. 16
EzA-SD 2019, 7
EzA-SD 2020, 4
NZA 2020, 386
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 40 vom 20.11.2019
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 19.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 218/18
ArbG Münster, vom 28.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 572/17

Die Funktionsweise eines ArbeitszeitkontosKein automatischer Abbau eines Zeitguthabens durch Freistellung bis zur Beendigung des ArbeitsverhältnissesAuslegung eines gerichtlichen Vergleichs

BAG, Urteil vom 20.11.2019 - Aktenzeichen 5 AZR 578/18

DRsp Nr. 2019/17152

Die Funktionsweise eines Arbeitszeitkontos Kein automatischer Abbau eines Zeitguthabens durch Freistellung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Auslegung eines gerichtlichen Vergleichs

Orientierungssätze: 1. Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses geht regelmäßig die Schließung des Arbeitszeitkontos einher, ein Freizeitausgleich ist nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers nicht mehr möglich. Wenn nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist, enthält die einvernehmliche Errichtung eines Arbeitszeitkontos die konkludente Abrede, dass das Konto spätestens mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses auszugleichen ist (Rn. 15). 2. Wird ein Arbeitnehmer in einem gerichtlichen Vergleich für die Dauer der Kündigungsfrist unter Anrechnung der noch bestehenden Urlaubsansprüche freigestellt, erfüllt der Arbeitgeber damit nicht zugleich seine aus der vereinbarten Führung eines Arbeitszeitkontos folgende Pflicht zum Freizeitausgleich zum Abbau des Arbeitszeitkontos iSd. § 362 Abs. 1 BGB. Wegen der unterschiedlichen Rechtsfolgen, die eine Freistellung haben kann, muss der Arbeitnehmer hinreichend deutlich erkennen können, dass der Arbeitgeber ihn zur Erfüllung des Anspruchs auf Freizeitausgleich zum Abbau des Arbeitszeitkontos von der Arbeitspflicht freistellen will. Dafür ist die bloße Freistellung nicht ausreichend (Rn. 20).