AG Göttingen - Beschluss vom 21.02.2005
74 IN 330/04
Normen:
InsVV § 11 Abs. 1 ; InsO § 63 ;
Fundstellen:
DZWIR 2005, 219
NZI 2005, 271
ZIV 2005, 103

Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters kann die des endgültigen Insolvenzverwalters übersteigen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der vorläufige Insolvenzverwalter im größeren Umfang mit Aus- oder Absonderungsrechten belastete Gegenstände verwaltet (im Anschluss an BGH ZIP 2001, 296 = ZInsO 2001, 165 = NZI 2001, 191 = DZWIR 2001, 210 = InVo 2001, 163).

AG Göttingen, Beschluss vom 21.02.2005 - Aktenzeichen 74 IN 330/04

DRsp Nr. 2005/19795

Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters kann die des endgültigen Insolvenzverwalters übersteigen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der vorläufige Insolvenzverwalter im größeren Umfang mit Aus- oder Absonderungsrechten belastete Gegenstände verwaltet (im Anschluss an BGH ZIP 2001, 296 = ZInsO 2001, 165 = NZI 2001, 191 = DZWIR 2001, 210 = InVo 2001, 163).

Normenkette:

InsVV § 11 Abs. 1 ; InsO § 63 ;

Gründe:

Aufgrund Fremdantrages eines Kreditinstitutes vom 16. August 2004 ist nach Anhörung des Schuldners am 27.08.2004 ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und angeordnet worden, dass Verfügungen nur mit seiner Zustimmung wirksam sind. Nach Erstattung des Abschlussgutachtens vom 17.11.2004 ist am 23.11.2004 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Die am 04.01.2005 gem. § 153 InsO erstellte Vermögensübersicht bewertet das Vermögen unter Liquidationsgesichtspunkten mit 4.951.302,73 EUR. Auf das mit Absonderungsrechten belastete Grundvermögen entfallen 4.783.000,00 EUR.