LAG München - Urteil vom 13.12.2018
4 Sa 514/18
Normen:
EFZG § 12; BGB § 305c Abs. 2; BGB § 307;
Fundstellen:
NZA-RR 2019, 351
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 28.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 31 Ca 1313/18

Differenzierung zwischen gesetzlicher und arbeitsvertraglicher Attestvorlagepflicht im KrankheitsfallAuslegung von arbeitsvertraglichen VerabredungenFreie Ermessensausübung des Arbeitgebers bei der Anordnung einer vorzeitigen Vorlage der ArbeitsunfähigkeitsbescheinigungKeine konstitutive vom Gesetz abweichende Regelung zur vorzeitigen Attestvorlage

LAG München, Urteil vom 13.12.2018 - Aktenzeichen 4 Sa 514/18

DRsp Nr. 2019/6985

Differenzierung zwischen gesetzlicher und arbeitsvertraglicher Attestvorlagepflicht im Krankheitsfall Auslegung von arbeitsvertraglichen Verabredungen Freie Ermessensausübung des Arbeitgebers bei der Anordnung einer vorzeitigen Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Keine konstitutive vom Gesetz abweichende Regelung zur vorzeitigen Attestvorlage

1. Eine Einschränkung des Weisungsrechts des Arbeitgebers durch eine konstitutive Regelung der Arbeitsvertragsparteien ist zulässig, bedarf aber besonderer Anhaltspunkte. Solche sind nicht ersichtlich bei der Vereinbarung einer Attestvorlage bei länger als drei Tage andauernder Arbeitsunfähigkeit für den dritten Tag der Erkrankung. Das Recht des Arbeitgebers aus § 3 Abs. 1 S. 3 EFZG auf frühere Attestvorlage bleibt davon unberührt.2. Willenserklärungen und Verträge sind so auszulegen, wie die Parteien sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten. Bei Verwendung eines arbeitgeberseitigen Formulars ist darauf abzustellen, wie der Arbeitnehmer das Formular verstehen durfte.3. Die tatsächlichen Umstände des Einzelfalls geben keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Arbeitgeber auf das ihm gesetzlich eingeräumte Recht auf frühere Attestvorlage verzichten wollte. Eine derartige konstitutive Regelung ist nicht erkennbar.