BAG - Urteil vom 11.07.2018
4 AZR 444/17
Normen:
TVG § 3 Abs. 1; TVG § 4 Abs.1; BGB § 133; BGB § 151; BGB § 157; BGB § 611;
Vorinstanzen:
LAG Sachsen-Anhalt, vom 14.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 196/15
ArbG Magdeburg, vom 23.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1221/14

Differenzierung zwischen zeitdynamischer und inhaltsdynamischer Verweisung auf Flächentarifverträge in arbeitsvertraglichen BezugnahmeklauselnEntstehung einer betrieblichen Übung unter Beachtung von Willenserklärungen aus der Sicht des ErklärungsempfängersKeine betriebliche Übung bei vermeintlicher Befolgung einer anderen rechtlichen Verpflichtung für die Leistungserbringung durch den ArbeitgeberTeilweise Parallelentscheidung zu BAG 4 AZR 443/17 v. 11.07.2018

BAG, Urteil vom 11.07.2018 - Aktenzeichen 4 AZR 444/17

DRsp Nr. 2018/17570

Differenzierung zwischen zeitdynamischer und inhaltsdynamischer Verweisung auf Flächentarifverträge in arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklauseln Entstehung einer betrieblichen Übung unter Beachtung von Willenserklärungen aus der Sicht des Erklärungsempfängers Keine betriebliche Übung bei vermeintlicher Befolgung einer anderen rechtlichen Verpflichtung für die Leistungserbringung durch den Arbeitgeber Teilweise Parallelentscheidung zu BAG 4 AZR 443/17 v. 11.07.2018

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 14. August 2017 - 6 Sa 196/15 - aufgehoben.

2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 23. April 2015 - 4 Ca 1221/14 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

TVG § 3 Abs. 1; TVG § 4 Abs.1; BGB § 133; BGB § 151; BGB § 157; BGB § 611;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Frage, welche Tarifverträge auf ihr Arbeitsverhältnis Anwendung finden.

Die nicht tarifgebundene Klägerin ist seit 1979 bei der Beklagten und ihren Rechtsvorgängerinnen im Klinikum in der Kstraße 27 in H beschäftigt. Das Klinikum wurde ua. vom Okreis und dem diesem nachfolgenden Bkreis in Form eines Eigenbetriebs als "Okreis-Klinikum" geführt. In einer Vereinbarung vom 1. April 1991 heißt es ua.: