BAG - Urteil vom 21.09.2011
7 AZR 150/10
Normen:
BGB § 133; BGB § 145; BGB § 157; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 249 Abs. 1; BGB § 251 Abs. 1; BGB § 252; BGB § 275 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 311a Abs. 1; BGB § 612a; BGB § 823 Abs. 2; AGG § 1; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 7 Abs. 2; AGG § 15 Abs. 1; AGG § 15 Abs. 4 S. 1; AGG § 15 Abs. 6; TzBfG § 14 Abs. 2; TzBfG § 17 S. 1; GG Art. 5 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3 S. 1, 2; ZPO § 139 Abs. 1; ZPO § 139 Abs. 2; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 263; ZPO § 264 Nr. 3; ZPO § 286 Abs. 1 S. 1; ZPO § 561; ZPO § 894 S. 1;
Fundstellen:
AP BGB § 612a Nr. 20
ArbRB 2012, 106
AuR 2012, 176
BB 2012, 700
DB 2012, 524
EzA-SD 2012, 4
MDR 2012, 591
NZA 2012, 317
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 02.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 267/09
ArbG Dortmund, vom 07.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1145/08

Diskriminierungsverbot bei befristeten Arbeitsverträgern; Nichtanbieten eines Folgevertrags als verbotene Maßregelung; Schadensersatz; Fehlender Anspruch auf Abschluss eines Folgevertrags [§ 15 Abs. 6 AGG analog

BAG, Urteil vom 21.09.2011 - Aktenzeichen 7 AZR 150/10

DRsp Nr. 2012/4149

Diskriminierungsverbot bei befristeten Arbeitsverträgern; Nichtanbieten eines Folgevertrags als verbotene Maßregelung; Schadensersatz; Fehlender Anspruch auf Abschluss eines Folgevertrags [§ 15 Abs. 6 AGG analog

1. Bietet ein Arbeitgeber einem befristet beschäftigten Arbeitnehmer keinen Folgevertrag an, weil der Arbeitnehmer ihm zustehende Rechte ausgeübt hat, liegt darin eine von § 612a BGB verbotene Maßregelung. 2. Verletzt der Arbeitgeber das Maßregelungsverbot, kann der Arbeitnehmer Anspruch auf Schadensersatz haben. § 15 Abs. 6 AGG ist jedoch entsprechend anzuwenden. Der Arbeitnehmer kann deshalb keinen Folgevertrag verlangen. Orientierungssätze: 1. Das in § 612a BGB geregelte Benachteiligungsverbot soll den Arbeitnehmer in seiner Willensfreiheit schützen, wenn er Rechte wahrnimmt. Der Arbeitnehmer soll seine Rechte ohne Furcht vor wirtschaftlichen oder sonstigen Repressalien des Arbeitgebers ausüben können. 2. Eine Rechtsausübung kann nicht nur in der Geltendmachung von Ansprüchen bestehen, sondern auch in der Wahrnehmung sonstiger Rechtspositionen. Von § 612a BGB wird auch die Ausübung von Grundrechten erfasst, soweit sie im Verhältnis zum Arbeitgeber rechtserheblich sind.